Zur Sicherung einheitlich hoher Qualität in der Umsetzung pflegerischer und hauswirtschaftlicher Anforderungen haben wir uns im Rahmen des Qualitätsmanagements nach den Vorgaben der Landesverbände der Pflegekassen Pflegestandards erarbeitet.
Die anzuwendenden Pflege- und auch Organisationsstandards legen für unsere Mitarbeiter -innen bindend Handlungsabläufe fest, die jedoch im Einzelfall anzupassen sind, um Pflege effektiv und zielgenau unter Mitwirkung des Patienten verfolgen zu können.
Die Würdigung der sozialen, wirtschaftlichen und häuslich-organisatorischen Bedingungen des Patienten sind dabei bedeutend. Die Standards werden den Fachkräften in internen Schulungen verständlich und anwenderfreundlich nahegebracht. Diese Standards werden gut zugänglich für alle Mitarbeiter aufbewahrt. Wir erwarten und fördern die Diskussion, die Entwicklung und die Durchsetzung nachvollziehbarer Standards. Damit werden Patienten vor unangemessenen Handlungen geschützt und die Einarbeitungszeit neuer Kollegen –innen erleichtert.
Vor allem Leistungen der Grund- und Behandlungspflege nach SGB XI und SGB V und dem BSHG sowie hiermit verbunden die hauswirtschaftliche Versorgung bestimmen unser Leistungsangebot.
1. Leistungen nach dem SGB V – gesetzliche Krankenversicherung und von privaten Leistungsträgern Rechtsgrundlagen §§ 27, 37,38 ff SGB V / Versicherungsverträge mit privaten Leistungsträgern Versicherte der GKV sollen dann häusliche Krankenpflege erhalten, wenn Krankenhausbehandlung geboten erscheint, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann.
Unsere qualifizierten Pflegefachkräfte leisten die jeweilig im Einzelfall notwendige Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne der betreuten Patienten. Wir unterstützen die Suche nach einer geeigneten Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Da sich die Ausführung von Leistungen für privat Versicherte hiervon nur unwesentlich unterscheidet, sichern wir auch deren Pflege ab.
2. Leistungen nach dem SGB XI – gesetzliche Pflegeversicherung und von privaten Leistungsträgern Rechtsgrundlagen §§ 3, 4, 36-40, 80 SGB XI / Versicherungsverträge mit privaten Leistungsträgern. Mit dem Verbleiben des Patienten im häuslichen Milieu wird die pflegerische Aufgabe für Verwandte, Freunde, Bekannte und für unsere Pflegefachkräfte einfacher, weil sich hier der Patient zu Hause fühlt. Wir fühlen uns deshalb dem Prinzip der häuslichen Pflege im Wortsinn verpflichtet.
Die selbstpflegerischen Kräfte des Pflegebedürftigen, die Stärkung von Körper, Geist und Seele werden nachweislich unterstützt und stärken so die Gesamtheit der Funktionen und die Mobilität. Für uns sind insbesondere Pflegesachleistungen nach § 36, deren Kombination mit Geldleistungen nach § 38 und die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln nach § 40 erheblich. Wir stellen uns ebenso der Pflege von Pflegebedürftigen nach § 39 SGB XI dann, wenn die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist und wir nur vorübergehend pflegerische Handlungen umsetzen.
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